Eheschutz | Familienrecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die eheliche Wohnung sei während der Dauer der Trennung der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Okto- ber 2006 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbei- trag von Fr. 745.-- zu bezahlen.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 6 beiden Parteien monatlich Fr. 300.-- für Steuern in die Berechung einbezogen hat. Eine Gegenüberstellung von Gesamteinkommen (Fr. 6'592.--) und Gesamtgrund- bedarf (Fr. 5'864.--) ergibt sodann einen Überschuss von Fr. 728.--, welcher bei kinderlosen Ehepaaren grundsätzlich hälftig zu teilen ist (vgl. BGE 126 III 9 E. 3.c). Wird – wie bei der Berechnung der Vorinstanz - zum Grundbedarf eines jeden Ehe- gatten der hälftige Anteil Überschuss addiert und sodann das Eigeneinkommen sub- trahiert, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch beziehungsweise eine Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 514.-- (Unterhaltsanspruch gerundet: Fr. 510.--). Demnach er- hellt, dass der Rekurrent in der Lage ist, aus seinem laufenden Einkommen die Un- terhaltszahlung in der Höhe von Fr. 510.-- zu tätigen. Der unterhaltspflichtige Ehe- mann ist voll leistungsfähig, weshalb die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu ver- pflichten ist, ihr Vermögen zu verzehren, um ihren Grundbedarf zu finanzieren. Wenn der Ehemann weder den fehlenden Grundbedarf seiner Ehefrau decken noch den bestehenden Überschuss mit seiner Ehefrau teilen müsste, würde dem Ehe- mann eine Vermögensbildung ermöglicht. Wie bereits ausgeführt, soll aber im Massnahmeverfahren keine Vermögensverschiebung eintreten, die eine güterrecht- liche Auseinandersetzung vorwegnimmt (BGE 121 I 97 E. 3.b). Zu Recht hat somit die Vorinstanz X. verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2006 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 510.-- zu bezahlen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekurs- verfahrens zu Lasten des Rekurrenten, welcher die Rekursgegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 122 ZPO, Art. 5 lit. c des Kostentarifs im Zivilverfahren).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 112.--, total somit Fr. 912.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramt- lich mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 41 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 6. Februar 2007, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekurs- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. X., geboren am 13. August 1960 in A., und Z., geboren am 27. Februar 1959 in B., heirateten am 5. Juni 1998. Die Ehe blieb kinderlos. B. Am 20. Dezember 2006 liess Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Sur- selva ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, in welchem folgende Begehren gestellt wurden: „1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute X. und Z. berechtigt waren, den ehelichen Haushalt aufzuheben und auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung sei während der Dauer der Trennung der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Okto- ber 2006 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbei- trag von Fr. 745.-- zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners.“ X. liess in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 folgendes beantra- gen: „1. Das Gesuch sei im Bezug auf den anbegehrten Unterhaltsbeitrag abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.“ C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 6. Februar 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva: „1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gerechtfertigt ist und die Parteien berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C. in B. wird für die Dauer der Trennung der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab 01. Oktober 2006 ei- nen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 510.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“
3 D. Gegen diese Verfügung liess X. am 27. Februar 2007 „Beschwerde“ beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichen. Er beantragt: „1. Die angefochtene Eheschutzverfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin bezüglich der Leistung eines Unterhaltsbeitrages abzuweisen bzw. auf höchstens monatlich Fr. 200.-- zu reduzieren. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 liess Z. die kostenfällige Abwei- sung des Rekurses beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2007 auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefoch- ten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und form- gerecht eingereichten Rekurs vom 27. Februar 2007 ist demnach einzutreten. Es gereicht X. nicht zum Nachteil, dass er das Rechtsmittel fälschlicherweise als Be- schwerde bezeichnet hat. 2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob von X. ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und falls ja, wie hoch dieser ist. Die Vor- instanz verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 510.-- zu bezahlen und stützte sich dabei auf folgende Berechnung: Berechnung des monatlichen Minimalbedarfs Ehefrau Ehemann
4 Grundbedarf Fr. 1'100.00 Fr. 1'100.00 Wohnungsmiete Fr. 1'300.00 Fr. 1'300.00 Krankenkasse Fr. 227.00 Fr. 237.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Minimalbedarf Fr. 2'927.00 Fr. 2'937.00 Massgebendes monatliches Einkommen Nettoeinkommen Ehefrau Fr. 2'777.00 Nettoeinkommen Ehemann Fr. 3'815.00 gesamtes Nettoeinkommen Fr. 6'592.00 Berechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemeinsames Nettoeinkommen Fr. 6'592.00 ./. Minimalbedarf Ehefrau Fr. 2'927.00 ./. Minimalbedarf Ehemann Fr. 2'937.00 Überschuss Fr. 728.00 Ehefrau Ehemann Minimalbedarf Fr. 2'927.00 Fr. 2'937.00 Anteil Überschuss Fr. 364.00 Fr. 364.00 ./. Eigeneinkommen Fr. 2'777.00 Fr. 3'815.00 Unterhaltsanspruch bzw. Unterhaltsverpflichtung - Fr. 514.00 + Fr. 514.00 Unterhaltsanspruch Ehefrau (gerundet) Fr. 510.00 b) X. macht nun geltend, es sei der Rekursgegnerin – zumindest auf ab- sehbare Zeit – zuzumuten, auf ihre flüssigen Mittel zurückzugreifen, weshalb eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits entfalle. Der Steuererklärung 2005 könne ent- nommen werden, dass Z. über ein Wertschriftenvermögen von rund Fr. 119'000.-- verfüge. Davon würden rund Fr. 60'000.-- als flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Da das Eheschutzverfahren und die damit verbundene Unterhaltsregelung von kur- zer Dauer sein werden, rechtfertige sich diese Lösung. Dieser Argumentation kann
– wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden.
5 c) Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt, ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass im Massnahmeverfahren keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinander- setzung vorwegnimmt (BGE 121 I 97 E. 3.b). Eine solche Vermögensverschiebung kann bei zu hohen Unterhaltsbeiträgen eintreten, welche Vermögensbildung ermög- lichen. Vorweggenommen wird aber die güterrechtliche Auseinandersetzung auch bei Vermögensverzehr zwecks Erbringung von Unterhaltsleistungen auf Seiten des Pflichtigen. Diese Überlegung entbindet nun den Pflichtigen nicht absolut davon, nötigenfalls sein Vermögen anzugreifen (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2.). Die Vermö- genssubstanz braucht aber grundsätzlich nicht angetastet zu werden, insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige voll leistungsfähig ist (Gloor/Spycher, Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 125 ZGB). Ein Vermögensverzehr ist auch während bestehender Ehe erst dann zumutbar, wenn die gemeinsamen Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidenem Ni- veau zu führen (Rolf Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 31 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Rekursgegnerin über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'677.-- verfügt. Zu diesem Einkommen hat der Vorderrichter sodann einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 100.-- addiert (vgl. Steuererklärung 2005). Gesamthaft ergibt sich somit ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 2'777.--. Dies wurde vom Rekurrenten nicht beanstandet. Demge- genüber beläuft sich der monatliche Grundbedarf von Z. auf Fr. 2'927.--. Sie ist so- mit nicht in der Lage, ihren monatlichen Grundbedarf zu decken. Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'815.-- des Rekurrenten steht nach Berechnung des Be- zirksgerichtspräsidenten Surselva ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 2'937.-- ge- genüber. Der Rekurrent hat somit hinreichend Mittel, um seinen Grundbedarf abzu- decken, ja er erzielt sogar einen erheblichen Überschuss. Grosszügigerweise hat die Vorinstanz Wohnkosten von monatlich Fr. 1'300.-- berücksichtigt, obwohl die effektiven Wohnkosten tiefer sein dürften (der Rekurrent wohnt offenbar bei seiner Freundin). In Bezug auf den bei beiden Parteien hinzugerechneten Betrag von mo- natlich Fr. 300.-- für die Steuern rügt der Rekurrent, er habe die gesamte Steuer- rechnung 2006 in der Höhe von 3'717.-- erhalten und müsse diese nun auch bezah- len. Abgesehen davon, dass der angerechnete Betrag von monatlich Fr. 300.-- fast ausreichen würde, um die Gesamtsteuern zu zahlen, übersieht der Rekurrent bei seiner Argumentation, dass die Ehegatten für das Jahr 2006 (bei der definitiven Veranlagung) getrennt veranlagt werden, da sie per 31. Dezember 2006 getrennt lebten (vgl. Art. 69 Abs. 2 StG). Demnach wird auch die Ehefrau aufgrund der Tren- nung für das Jahr 2006 separat veranlagt werden und eine eigene Steuerrechung zu begleichen haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter bei
6 beiden Parteien monatlich Fr. 300.-- für Steuern in die Berechung einbezogen hat. Eine Gegenüberstellung von Gesamteinkommen (Fr. 6'592.--) und Gesamtgrund- bedarf (Fr. 5'864.--) ergibt sodann einen Überschuss von Fr. 728.--, welcher bei kinderlosen Ehepaaren grundsätzlich hälftig zu teilen ist (vgl. BGE 126 III 9 E. 3.c). Wird – wie bei der Berechnung der Vorinstanz - zum Grundbedarf eines jeden Ehe- gatten der hälftige Anteil Überschuss addiert und sodann das Eigeneinkommen sub- trahiert, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch beziehungsweise eine Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 514.-- (Unterhaltsanspruch gerundet: Fr. 510.--). Demnach er- hellt, dass der Rekurrent in der Lage ist, aus seinem laufenden Einkommen die Un- terhaltszahlung in der Höhe von Fr. 510.-- zu tätigen. Der unterhaltspflichtige Ehe- mann ist voll leistungsfähig, weshalb die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu ver- pflichten ist, ihr Vermögen zu verzehren, um ihren Grundbedarf zu finanzieren. Wenn der Ehemann weder den fehlenden Grundbedarf seiner Ehefrau decken noch den bestehenden Überschuss mit seiner Ehefrau teilen müsste, würde dem Ehe- mann eine Vermögensbildung ermöglicht. Wie bereits ausgeführt, soll aber im Massnahmeverfahren keine Vermögensverschiebung eintreten, die eine güterrecht- liche Auseinandersetzung vorwegnimmt (BGE 121 I 97 E. 3.b). Zu Recht hat somit die Vorinstanz X. verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2006 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 510.-- zu bezahlen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekurs- verfahrens zu Lasten des Rekurrenten, welcher die Rekursgegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 122 ZPO, Art. 5 lit. c des Kostentarifs im Zivilverfahren).
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 112.--, total somit Fr. 912.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramt- lich mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: